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Alois Fetsch

Bankfachwirt (BA/IHK) | Geschäftsführer

Erlaubnis & Registrierung IHK Bodensee-Oberschwaben Reg.Nr: D-8AHX-6RH89-88 und D-F-165-53CU-11 Telefon: 0751 / 76962380
E-Mail: af@start-up-rv.de

Gesetzliche Erstinformation

AS-2

ALEXANDER SINDERMANN

Fachwirt für Finanzberatung (IHK)

Erlaubnis & Registrierung IHK für München und Oberbayern Reg.Nr: D-OAPZ-V02RL-80, D-F-155-ARHY-34 und
D-W-155-AZ4G-75

Telefon: 0751 / 76962380

kh-finanz

KATHARINA HOCHSTUHL

Versicherungskauffrau | Sachspezialistin

Telefon: 0751/ 76965824
E-Mail: kh@start-up-rv.de

WIR FREUEN UNS AUF IHRE ANFRAGE:

ek-finanz

Evelyn Konzett

Telefon: 0751 / 76962382

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Qualifizierte Mitarbeiter/innen (m/w/d)

Bewerbungsunterlagen gerne per Mail an info@start-up-rv.de

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir

Assistent/-in (m/w/d)
Bürokaufmann/- frau (m/w/d) Bankkaufmann/-frau (m/w/d)

Kaufmann/-frau für
Versicherung + Finanzen als Assistenz (m/w/d)

erika-web

ERIKA FETSCH

Immobilienmaklerin (IHK)

FÜR DIE AUSÜBUNG MEINER TÄTIGKEIT ALS VERSICHERUNGSVERMITTLER LEGE ICH DIE NACHFOLGENDEN REGELN ZUGRUNDE:

  1. Klare und verständliche Versicherungsprodukte
    Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler erfolgt auf der Basis von Vertrauen, Integrität und der Bindung an die Grundsätze eines ehrbaren Kaufmanns bzw. Versicherungsmaklers.
  2. Kundeninteresse steht bei Beratung und Vermittlung im Mittelpunkt
    Kernbestandteil der Vermittlungstätigkeit ist die Beratung des Kunden, die sich an seinen Bedürfnissen orientiert und bei Versicherungsmaklern regelmäßig aus der Breite des Marktes erfolgt. Das berechtigte Interesse des Kunden hat Vorrang vor dem eigenen Vergütungsinteresse.
  3. Versicherer geben sich und ihren Mitarbeitern Compliance-Vorschriften
    Die allgemeinen Compliance-Regeln finden Beachtung. Hierzu zählen insbesondere die Einhaltung der strafrechtlichen relevanten Regelungen zu Bestechung und Bestechlichkeit (vgl. § 299 StGB), der klare Umgang mit Geschenken, Einladungen und sonstigen  Zuwendungen sowie Regeln zur Vermeidung von Kollisionen von privaten und geschäftlichen Interessen.
  4. Beratungsdokumentation bei Abschluss
    Beim Umgang mit persönlichen und vertraulichen Daten werden die gesetzlichen Vorschriften beachtet. Des Weiteren werden die datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eingehalten.
  5. Beratung nach Vertragsschluss
    Die ordnungsgemäße Dokumentation einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung erfolgt mit besonderer Sorgfalt. Es wird dabei beachtet, dass der Gesetzgeber einen Verzicht auf Beratung und/ oder Dokumentation nur als Ausnahme vorgesehen hat.
  6. Abwerbung von Versicherungsverträgen darf nur im Kundeninteresse erfolgen
    Zu den Grundlagen der Versicherungsvermittlertätigkeit gehört die Beratung und Betreuung des Versicherungsnehmers auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, insbesondere im Schaden- und Leistungsfall.
  7. Alle Vermittler müssen sich beim Erstkontakt gegenüber dem Kunden eindeutig legitimieren
    Bei einer Abwerbung bzw. einer Umdeckung eines Versicherungsvertrages wird stets das Kundeninteresse beachtet. Der Kunde ist zu bereits bestehenden Versicherungsverträgen zu befragen. Insbesondere im Lebens- und Krankenversicherungsbereich kann eine Abwerbung von Versicherungsverträgen oft mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein. Der Kunde ist in jedem Fall über einen eventuell in diesem Zusammenhang entstehenden Nachteil ausdrücklich aufzuklären. Dies ist Bestandteil der Dokumentation.
  8. Qualifikation von Vermittlern hat hohen Stellenwert
    Die stetige Weiterbildung ist Grundlage der geschäftlichen Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Entsprechende Nachweise der Weiterbildung werden stets vorgehalten.
  9. Zusatzvergütungen von Versicherungsmaklern
    Bei Vergütungsregelungen mit Versicherungsunternehmen, insbesondere über Sondervergütungen etc., wird beachtet, dass die Unabhängigkeit der Tätigkeit als Versicherungsvermittler, speziell als Versicherungsmakler keine Beeinträchtigung erfahren darf.
  10. Versicherungsombudsmann
    Das bewährte Ombudsmannsystem der Versicherungswirtschaft bietet dem Kunden ein unabhängiges, unbürokratisches System zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nicht nur mit Versicherungsunternehmen sondern auch mit Versicherungsvermittlern. Der Kunde wird vom Versicherungsvermittler auf das bestehende System in geeigneter Form hingewiesen.

Ziel: Der Verhaltenskodex für den Vertrieb schärft das Bewusstsein der Versicherungsunternehmen und Vermittler für die Verbraucherinter- essen weiter und unterbindet Vertriebspraktiken, die den Belangen der Kunden widersprechen.

Funktion: Der Verhaltenskodex für den Vertrieb richtet sich an die Versicherer. Unternehmen, die dem Kodex beitreten, setzen den Ver- haltenskodex in interne Regeln um. Sie arbeiten nur mit Vermittlern zusammen, die die Grundsätze des Kodex ihrerseits anerkennen.

Verbindlichkeit: Wirtschaftsprüfer prüfen im Abstand von zwei Jahren, ob die internen Regeln der Unternehmen für den Vertrieb von Versiche- rungsprodukten dem Verhaltenskodex entsprechen.